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Zahlen Sie zu viel Miete? So nutzen Sie den Referenzzinssatz

Schweizer Mieten sind an den Referenzzinssatz gekoppelt - und der ist gesunken. Basiert Ihr Vertrag noch auf 1,5 oder 1,75 Prozent, haben Sie einen Senkungsanspruch. So gehen Sie vor.

SwissExpat · 9. August 2026 · 3 Min.

Zahlen Sie zu viel Miete? So nutzen Sie den Referenzzinssatz

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Etwas, das viele Zugezogene erst nach Jahren erfahren: In der Schweiz ist Ihre Miete rechtlich an einen nationalen Zinssatz gekoppelt. Sinkt dieser Satz, haben Sie Anspruch auf eine tiefere Miete – aber nur, wenn Sie ihn geltend machen. Ihre Vermieterschaft muss die Miete nicht von sich aus senken, und die meisten tun es auch nicht. Wer den Mietvertrag vor mehr als einem Jahr unterschrieben hat, zahlt mit guter Wahrscheinlichkeit mehr als nötig.

Der Referenzzinssatz, einfach erklärt

Der hypothekarische Referenzzinssatz wird vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publiziert. Das Schweizer Mietrecht koppelt bestehende Mieten daran: Steigt der Satz, dürfen Vermieter die Miete erhöhen; sinkt er, entsteht für Mieterinnen und Mieter ein Senkungsanspruch. Aktuell liegt der Satz bei 1,25 Prozent – unverändert seit dem 2. September 2025. Am 2. Juni 2026 hat das BWO bestätigt, dass er auf diesem Stand bleibt. Die nächsten Bekanntgaben folgen am 1. September und 1. Dezember 2026.

Haben Sie einen Anspruch?

Werfen Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag oder in die letzte Mietzinsanpassung. Dort ist festgehalten, auf welchem Referenzzinssatz Ihre Miete basiert. Diese Zahl ist entscheidend:

  • Basis 1,5 oder 1,75 Prozent: Der Satz ist seit der Festlegung Ihrer Miete gesunken – Sie haben im Grundsatz einen Anspruch. Als Faustregel des BWO gilt: Pro Viertelprozentpunkt Senkung ergibt sich ein Senkungsanspruch von rund 2,91 Prozent des Nettomietzinses.
  • Basis 1,25 Prozent: Ihre Miete bildet den aktuellen Satz bereits ab – derzeit gibt es nichts zu holen.

Ein ehrlicher Vorbehalt: Die Vermieterschaft darf gewisse Posten gegenrechnen, namentlich 40 Prozent der aufgelaufenen Teuerung sowie belegte Kostensteigerungen bei Unterhalt und Betrieb. Die tatsächliche Senkung kann darum kleiner ausfallen als die Faustregel – für viele Mietende bleibt trotzdem ein spürbarer Betrag.

So machen Sie den Anspruch geltend

Schreiben Sie Ihrer Vermieterschaft oder der Verwaltung einen eingeschriebenen Brief und verlangen Sie eine Mietzinssenkung auf Basis des aktuellen Referenzzinssatzes, wirksam auf den nächsten ordentlichen Kündigungstermin. Dieser Punkt ist wichtig: Die Senkung gilt nicht sofort, sondern auf den nächsten Termin, auf den der Vertrag ordentlich kündbar wäre – bei der üblichen dreimonatigen Frist dauert das oft einige Monate. Je früher der Brief unterwegs ist, desto früher läuft die Frist.

Lehnt die Vermieterschaft ab oder bietet sie zu wenig, können Sie an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Ort der Wohnung gelangen – und zwar innert 30 Tagen nach Erhalt der Ablehnung. Das Schlichtungsverfahren ist ohne Gerichtskosten, und viele Fälle werden dort einvernehmlich gelöst. Welche Behörde für Sie zuständig ist, unterscheidet sich je nach Kanton und Gemeinde; Ihre Gemeinde oder die kantonale Website nennt Ihnen die richtige Stelle, ch.ch ist ein guter Ausgangspunkt.

Praktischer Tipp: Mieterverbände und mehrere Schweizer Konsumentenplattformen stellen Musterbriefe und Mietzinsrechner bereit, die die Gegenrechnung für Sie erledigen. Zehn Minuten Papierkram können mehrere hundert Franken pro Jahr wert sein.

Warum jetzt ein guter Moment ist

Die nächste offizielle Bekanntgabe kommt am 1. September 2026. Bleibt der Satz bei 1,25 Prozent, ändert sich an Ihrem bestehenden Anspruch nichts – er wartet einfach weiter darauf, dass Sie ihn nutzen. Sollte der Satz dereinst wieder steigen, dürften Vermieter im Gegenzug erhöhen. So oder so: Wer seinen Vertrag jetzt prüft, vor der Herbst-Bekanntgabe, ist in der stärkeren Position.

Quellen: Bundesamt für Wohnungswesen BWO (bwo.admin.ch, Referenzzinssatz 1,25 % seit 2.9.2025, Publikationstermine 2026, 2,91 % pro Viertelprozentpunkt), Beobachter (Vorgehen und 30-Tage-Frist Schlichtung) · Stand: 2026-08-09 · Dieser Beitrag wurde KI-gestützt erstellt.

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